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   BFH, 17.10.2006 - XI B 28/06   

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https://dejure.org/2006,13429
BFH, 17.10.2006 - XI B 28/06 (https://dejure.org/2006,13429)
BFH, Entscheidung vom 17.10.2006 - XI B 28/06 (https://dejure.org/2006,13429)
BFH, Entscheidung vom 17. Oktober 2006 - XI B 28/06 (https://dejure.org/2006,13429)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    UmwStG § 24 Abs. 2; ; AO 1977 § 42; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 42; EStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 115 Abs. 2
    PersG; Zwei-Stufen-Modell

  • datenbank.nwb.de

    Zur sog. Zwei-Stufen-Gründung einer Personengesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 391
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 16.09.2004 - IV R 11/03

    Aufnahme eines Sozius in ein Einzelunternehmen nach dem Zwei-Stufen-Modell

    Auszug aus BFH, 17.10.2006 - XI B 28/06
    Da diese Veräußerung aber bereits neun Monate nach der Einbringung der Einzelpraxis in die GbR stattgefunden habe, liege ein Gestaltungsmissbrauch vor (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. September 2004 IV R 11/03, BFHE 207, 274, BStBl II 2004, 1068 ).

    Es sei zu klären, ob über das Urteil in BFHE 207, 274, BStBl II 2004, 1068 hinaus nicht nur die Probezeit, sondern auch andere Gründe als Rechtfertigung anzuerkennen seien, wie hier z.B. eine plötzliche schwere Erkrankung.

    Der BFH hat mit Urteil in BFHE 207, 274, BStBl II 2004, 1068 entschieden, dass die zweistufige Gründung einer Sozietät sich "regelmäßig" dann nicht als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten darstellt, wenn zwischen dem Vertrag über die Aufnahme des Sozius in die Einzelpraxis und dem über die Erhöhung des Anteils ein Zeitraum von mindestens einem Jahr liegt und wenn sich nicht mindestens einer der Vertragsschließenden bei Gründung der Sozietät unwiderruflich verpflichtet hat, einen weiteren Anteil zu erwerben bzw. zu veräußern.

    Das FG ist auch nicht insoweit von dem BFH-Urteil in BFHE 207, 274, BStBl II 2004, 1068 abgewichen, als es dem Umstand entscheidende Bedeutung beigemessen hat, dass für R --nach Abzug einer Vorabvergütung für den Kläger-- bereits ab dem 1. Juni 1998 eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 50 v.H. vorgesehen war, obgleich dieser zu diesem Zeitpunkt ursprünglich nur einen Anteil von 10 v.H. hatte.

    Der Sachverhalt, über den der BFH in BFHE 207, 274, BStBl II 2004, 1068 entschieden hat, unterscheidet sich von dem des Streitfalles dadurch, dass dort im ersten Jahr für den Anteilserwerber --neben einer der Beteiligung entsprechenden Gewinnquote von 5 v.H.-- eine absolute, also nicht gewinnabhängige Vorabtätigkeitsvergütung vereinbart wurde.

  • BFH, 27.10.2005 - IX R 76/03

    Anschaffungskosten - Eigenheimzulage - Gestaltungsmissbrauch - Rückschenkung

    Auszug aus BFH, 17.10.2006 - XI B 28/06
    Die Entscheidung des BFH schließt es nicht aus, bei der Frage, ob im Einzelfall von Anfang an ein Gesamtplan (vgl. hierzu Anmerkung MK in Deutsches Steuerrecht 2004, 1956, 2053; BFH-Urteil vom 27. Oktober 2005 IX R 76/03, BFHE 212, 360, BStBl II 2006, 359) bestanden hat, die Tatsache zu berücksichtigen, dass für den Anteilserwerber von Anfang an eine Gewinnbeteiligung in Höhe der späteren Beteiligungsquote vereinbart wurde.
  • BFH, 19.01.2011 - X B 43/10

    Grundsätzliche Bedeutung; Gesamtplan-Rechtsprechung

    Folgerichtig geht das BFH-Urteil vom 16. September 2004 IV R 11/03 (BFHE 207, 274, BStBl II 2004, 1068), dem inhaltlich für eine anders gelagerte Konstellation der BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2006 XI B 28/06 (BFH/NV 2007, 391) folgt, differenzierend davon aus, dass ein Gesamtplan --wenn auch ohne Verwendung dieses Begriffes-- nicht unbedingt zur Anwendung von § 42 AO führen müsse.
  • FG Niedersachsen, 22.01.2008 - 3 K 105/03

    Rechtsmissbräuchlichkeit einer zweistufigen Sozietätsgründung bei Vorliegen eines

    Der BFH hat in seinem Urteil in BFHE 207, 274 , BStBl II 2004, 1068, entschieden, dass die zweistufige Gründung einer Sozietät sich regelmäßig dann nicht als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten darstellt, wenn zwischen dem Vertrag über die Aufnahme des Sozius in die Einzelpraxis und dem über die Erhöhung des Anteils ein Zeitraum von mindestens einem Jahr liegt und wenn sich nicht mindestens einer der Vertragschließenden bei Gründung der Sozietät unwiderruflich verpflichtet hat, einen weiteren Anteil zu erwerben bzw. zu veräußern (seitdem ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2006 XI B 28/06, BFH/NV 2007, 391; BFH-Beschluss vom 24. April 2007 XI B 35/06, BFH/NV 2007, 1268).

    Dadurch, dass der BFH in diesem Zusammenhang das Wort "regelmäßig" verwendet, lässt er jedoch erkennen, dass in besonders gelagerten Einzelfällen Ausnahmen denkbar sind (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 391, unter II. 1., und in BFH/NV 2007, 1268, unter II. 1. a).

  • BFH, 28.04.2009 - VIII B 42/08

    Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Vielmehr hat es seine Entscheidung ausdrücklich in Anwendung der Grundsätze dieses Urteils getroffen und ausgeführt, nach der Überzeugung des Senats stehe fest, "dass beide Vertragspartner bereits bei Abschluss des Vertrages vom 4. Dezember 1995 von einer Aufstockung der Beteiligung" ausgegangen seien und im Übrigen Anhaltspunkte für ein nur ausnahmsweise anzuerkennendes wirtschaftliches Interesse an einer Erprobung von weniger als einem Jahr (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2006 XI B 28/06, BFH/NV 2007, 391) im Streitfall nicht gegeben seien.
  • BFH, 26.03.2009 - VIII B 54/08

    Zur Probezeit bei Sozietätsgründung im Zwei-Stufen-Modell

    Zu Recht trägt das FA selbst vor, dass in besonders gelagerten Einzelfällen Ausnahmen von dem Erfordernis des Jahreszeitraums denkbar sind (s. BFH-Beschlüsse vom 17. Oktober 2006 XI B 28/06, BFH/NV 2007, 391; vom 24. April 2007 XI B 35/06, BFH/NV 2007, 1268).
  • BFH, 24.04.2007 - XI B 35/06

    Praxisanteilsveräußerung; Zwei-Stufen-Modell; Rechtsmissbrauch

    Da aus der Formulierung des Leitsatzes ("regelmäßig") zu entnehmen ist, dass in besonders gelagerten Einzelfällen Ausnahmen denkbar sind (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2006 XI B 28/06, BFH/NV 2007, 391), können die jeweiligen Besonderheiten des Streitfalls ausreichend berücksichtigt werden.
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